Vorkosten

Der BMF ist der Meinung das im Rahmen der als Vorkosten gemäß § 10 e Abs. 6 EStGabzugs- fähigen Schuldzinsen genauso wie die Geldbeschaffungskosten zu behandeln sind. Seit 1999 bzw. 2001 ist es nicht mehr möglich Vorkosten und Ökokosten geltend zu machen. Die Absenkung der mit der Emission verbundenen Vorkosten stellt beim Profit Sharing die Vorraussetzung für eine Gewinnbeteiligung dar. Wenn bei der Konzeption von Schiffsbeteiligungen hohe und möglichst sichere Ausschüttungen im Vordergurnd stehen, haben niedrige Vorkosten zur Renditesteigerung eine noch größere Bedeutung als bisher.

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