Vorfälligkeitsentschädigung BGB

Im BGB sind Gesetze unter anderem was die Vorfälligkeitsentschädigung betrifft verabschiedet. Im Paragraph 490 des BGB räumt die Möglichkeit einer vorzeitigen Darlehensrückführung gegen Vorfälligkeitsentschädigung ein. Laut BGB hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). Nach BGB kann die kreditgebende Bank als Vorfälligkeitsentschädigung nicht jeden beliebigen Preis bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit verlangen. In einem Urteil des BGH vom 30. November 2004 wurde entschieden, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Wiederanlagerenditen der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank heranzuziehen sind.

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