Briefhypothek
Der Erwerb einer
Briefhypothek ist im Paragraphen 1117 des BGB geregelt. Die Geltendmachung einer
Briefhypothek beinhaltet der Paragraph 1160 des BGB. Die
Briefhypothek ist eine besondere Form der
Hypothek. Die
Briefhypothek wird als Regelfall der Verkehrshypothek bezeichnet.