Aufbaugrundschuld
Die Aufbaugrundschuls wird in der Regel nicht in das Grundbuch eingetragen. Die
Aufbaugrundschuld wird nur auf Antrag in das Grundbuch eingetragen. Die
Aufbaugrundschuld erlischt, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist. Für die Eintragung oder Löschung der
Aufbaugrundschuld fallen keine gerichtlichen Gebühren an.